Kauer

Beratungseinsatz nach § 37 Abs. 3 SGB XI

Beratungseinsatz nach
§ 37 Abs. 3 SGB XI

 

Der Bezug von Pflegegeld ist an eine Bedingung geknüpft: Der Pflegebedürftige muss in regelmäßigen Abständen einen Beratungsbesuch durch einen Pflegedienst oder eine andere Beratungsstelle bzw. einen anderen Pflegeberater abrufen, und zwar bei:

  • Pflegegrad 2 und 3 zweimal im Jahr (halbjährlich)
  • Pflegegrad 4 und 5 viermal im Jahr (vierteljährlich)

Bei jedem Besuch wird ein Besuchsbericht erstellt, der mit Zustimmung des Pflegebedürftigen an die Pflegekasse geschickt wird. Darin wird mitgeteilt, ob die häusliche Pflege sichergestellt ist, aber auch, ob es beispielsweise einen Bedarf an Pflegehilfsmitteln gibt. Wird der Beratungsbesuch nicht fristgerecht abgerufen (und durch einen Besuchsbericht dokumentiert), wird man zunächst von der Pflegekasse daran erinnert. Kommt man dieser Aufforderung nicht nach, kann das Pflegegeld gekürzt werden.

Diese Beratungsbesuche sollen laut Gesetzestext der Sicherung der Qualität der häuslichen Pflege dienen und eine regelmäßige Hilfestellung und pflegefachliche Unterstützung der Pflegeperson sein. Die Pflegekräfte, die diese Besuche ausführen, können mit praktischen Tipps und mit Rat helfen, Probleme erkennen und Lösungen anbieten. Für die Pflegepersonen kann es auch eine Chance sein, regelmäßig mit Außenstehenden die Versorgungssituation und die eigenen Fragen zu besprechen.

Wichtig zu wissen:

  • Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 können ebenfalls zweimal pro Jahr einen Beratungsbesuch freiwillig abrufen.

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